GKDP Göcke - Körber - Domroes Partnerschaft mbB, Steuerberater

Honorar

Allgemeines zu Honoraren

Vergütung der GKDP

Für unsere Tätigkeiten haben wir Anspruch auf Vergütung. Die Vergütung setzt sich aus der Gebühr für die erbrachte Leistung und einem Auslagenersatz zusammen.

Wir sind nach dem Steuerberatergesetz (StBerG) an die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) gebunden. In Ihrem Aufbau lehnt sich die StBVV an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) an.

Zweck der Gebührenverordnung ist, sowohl im Interesse der Auftraggeber*innen als auch im Interesse der Steuerberater*innen angemessene Gebühren festzusetzen und durch Schaffung klarer Verhältnisse Auseinandersetzungen vermeiden zu helfen.

Die Gebühren richten sich gemäß § 11 StBVV nach

  • Der Bedeutung der Angelegenheit

  • Dem Umfang

  • Der Schwierigkeit der beruflichen Arbeit

Die Gebühren werden als Wertgebühr oder als Zeitgebühr erhoben.

Im Regelfall ist bei der Findung der angemessenen Gebühr von der Mittelgebühr auszugehen.

Pauschalhonorar

Gem. § 14 StBVV kann eine schriftliche Vereinbarung über eine Pauschalvergütung getroffen werden.
Dem vermehrten Wunsch unserer Mandanten nach Pauschalhonoraren kommen wir gerne nach.
Sprechen Sie uns an.

Allgemeines zu Honoraren

Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)

Nach der Gebührenverordnung werden nur Leistungen der Steuerberatung im engeren Sinne abgerechnet. Dazu zählen unter anderem:

  • Die Beratung und Vertretung in Steuersachen

  • Die Bearbeitung von Steuerangelegenheiten

  • Die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten

Neben den eigentlichen Gebühren besteht Anspruch auf Auslagenersatz. Danach sind insbesondere die Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Schreibauslagen und Reisekosten gesondert einforderbar.

Andere Leistungen, die mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar sind, werden nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) abgerechnet.

Allgemeines zu Honoraren

Abrechnung nach BGB

Für weitere Tätigkeiten des Steuerberaters, die mit seinem Beruf vereinbar sind, gelten andere Gebührenvorschriften, insbesondere aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Zu den vereinbaren Tätigkeiten gehört (gem. § 57 Abs. 3 StBerG) insbesondere die betriebswirtschaftliche Beratung / Unternehmensberatung.

Des Weiteren gehören zu diesen Tätigkeiten die Tätigkeit als:

  • Gutachter

  • Sachverständiger

  • Treuhänder

  • Testamentsvollstrecker